Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese ­Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ­zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen – insbesondere widersprechende ­Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Kretz Software GmbH (Kretz) erforderlich. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von Kretz bedürfen der schriftlichen (Auftrags-)Bestätigung durch Kretz. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.

Angebote

Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend.

Preise

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungs­stellung geltende Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungs­stellung zu leisten.

Bei Aufträgen über Lieferungen von Systemen, deren Wert einschließlich Mehrwertsteuer bis 500,- EUR beträgt, ist der Kaufpreis mit der Auslieferung fällig. Die Auslieferung erfolgt in diesen Fällen per Nach­nahme, also nur dann, wenn der in Rechnung gestellte Betrag in bar, per Scheck oder Kreditkarte gezahlt wird. Der Vertragspartner von Kretz hat sicherzustellen, dass eine Auslieferung entsprechend diesen Bedingungen erfolgen kann.

Kretz ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch Kretz bleibt hiervon unberührt.

Liefertermine

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Lizenznehmer und von Kretz im Einzelfall ­schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen ­unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von Kretz liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend.

Kretz ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und Kretz über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen wurde. Der Lizenznehmer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer Kretz gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Liefer­vertrag ­kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 1/2 v. H., maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt Kretz bei ­Lieferungsverzögerungen nicht.

Gewährleistung

Kretz gewährleistet, dass die verkaufte Hardware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist und die vertraglich zuge­sicherten Eigenschaften hat. Kretz gewährleistet darüber hinaus die Übereinstimmung der dem Lizenznehmer überlassenen Software mit den von Kretz im betreffenden Datenblatt veröffent­lichten Programmspezifikationen, sofern die Software auf der zugehörigen Hardware entsprechend den Hersteller-Richtlinien installiert wurde. Soweit dem ­Lizenznehmer Programme, Software, Interface etc. als Fremdprodukte lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (Duplizierungskosten, Porto etc.) zur Verfügung gestellt werden, übernimmt Kretz ­hierfür keine Gewährleistung oder Haftung.

Der Lizenznehmer wird die Produkte unverzüglich nach Ablieferung bzw. Mitteilung der Betriebs­bereitschaft untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Fehler, wird er diesen innerhalb 7 Tagen nach Ablieferung bzw. Mitteilung der Betriebsbereitschaft schriftlich anzeigen und nach Wahl von Kretz die Produkte zur Fehlerbeseitigung am Aufstellungsort bereithalten oder an Kretz zurücksenden. Kretz verpflichtet sich, ­fehlerhafte Geräte nach eigener Wahl zu reparieren oder durch fehlerfreie Geräte zu ersetzen, sofern die Geräte der jeweiligen Produktspezifikationen ­be­trieben und gemäß den Richtlinien von Kretz ­gepflegt worden sind. Kretz verpflichtet sich, Software-Fehler, welche die vertragsmäßige Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nach Wahl von Kretz und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum ­Umgehen der Auswirkungen des Fehlers zu berichtigen.

Kretz übernimmt keine Gewähr dafür, dass die ­Software unterbrechungs- oder fehlerfrei läuft, dass alle Softwarefehler von Kretz beseitigt werden können und dass die in der Software enthaltenen Funktionen in allen vom Lizenznehmer gewählten Kombina­tionen ausführbar sind und seinen Anforderungen entsprechen.

Der Lizenznehmer gewährt Kretz zur etwaigen Mängel­beseitigung die nach billigem Ermessen von Kretz erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Lizenznehmer diese, ist Kretz von der Gewähr­leistung befreit. Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern der Lizenznehmer oder ein Dritter ohne ­Zustimmung von Kretz Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an den Produkten vornimmt oder die Produkte unsachgemäß behandelt.

Der Lizenznehmer hat das Recht, bei Fehlschlagen der Reparatur oder Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises bzw. bei Software eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder, wenn zwischen Kretz und dem Lizenznehmer über die Herabsetzung keine Einigung zustande kommt, von dem entsprechenden Vertrag kostenfrei zurückzu­treten. Kretz haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass Kretz deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Lizenznehmer sichergestellt hat, dass diese Daten aus ­Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Dieses gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Kretz ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen, die unter dem Absatz Preise genannt wurden, gelten entsprechend. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, bei Stornierung eines Auftrages oder Vornahme einer Bestelländerung, die zu einer Verzögerung der Auslieferung führt, auf Verlangen von Kretz 5% des betreffenden Auftragswertes zum Ausgleich Kretz entstandener Kosten zu entrichten, falls er die Stornierung oder Bestelländerung später als 75 Tage vor dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Liefer­termin veranlasst. Die Geltendmachung eines darüber hinaus­gehenden Schadens oder Nichteintritt eines Schadens bleibt vorbehalten. Das Recht des Lizenznehmers, den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens oder Nichteintritt eines Schadens zu führen, bleibt unberührt.

Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch Kretz auf den Lizenznehmer/Käufer über, Kretz versichert die Ware jedoch auf eigene Kosten gegen etwaige Transportschäden.

Eigentumsvorbehalt

Kretz behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kauf­preises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) ­Forderungen vor. Der Lizenznehmer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Bei Einbau in fremde Waren durch den Lizenznehmer wird Kretz Miteigen­tümer der neuentstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes Ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von Kretz. Der Lizenznehmer ist, sofern er seinen Zahlungsbedingungen gegenüber Kretz nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäfts­betriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Lizenznehmer auf das Eigentum von Kretz hinweisen und Kretz unverzüglich benachrichtigen. Der Lizenznehmer tritt an Kretz schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiter­veräußerung/Weitervermietung und der Geschäfts­beziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/Weitervermietung zu­stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab. Der Lizenznehmer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen ­einzuziehen. Kretz kann den Abnehmern des Lizenznehmers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist Kretz jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Kretz wird die Sicherheiten auf Wunsch des Lizenznehmers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Software

An den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Lizenznehmer ein nicht ausschließ­liches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei Kretz). Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass diese ­Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Kretz Dritten nicht ­zugänglich sind. Für jeden Fall der Zuwider­handlung dieser Verpflichtung zahlt der Lizenznehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des fünfzehnfachen Listenpreises aller an ihn lizenzierten Programme. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt Kretz vorbehalten.

Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt ­werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Lizenznehmer auch auf den Kopien anzubringen.

Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Programme, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

Schadensersatzansprüche

Kretz haftet gegenüber dem Vertragspartner für sämtliche sich ergebenden Schäden, gleich ob aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, nur bei grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ­beschränkt sich die Haftung von Kretz auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf den 5-fachen Wert der Lizenz.

Sonstiges

Der Lizenznehmer kann gegen Ansprüche von Kretz nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Lizenznehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Lizenznehmer kann die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von Kretz übertragen. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.

Die Daten des Lizenznehmers werden geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutz­gesetzes (§26 BDSG) zulässig bei Kretz gespeichert und verarbeitet.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter­liegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht (United Convention on Contracts for the International Sale of Goods) findet keine Anwendung.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen ­Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige und undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare zu ersetzen, welche den Zielsetzungen der Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

Gerichtsstand

Ist der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-­rechtliches Sondervermögen, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen ­Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kaiserslautern als Gerichtsstand vereinbart.

Stand Dezember 2009